Der EuGH und aktuell auch der BGH (I ZR 7/16) haben entschieden, dass der Nutzer bei einer Zustimmung etwa bei bestimmten Cookies aktiv einwilligen muss. Ein „Surfen Sie ruhig weiter“-Cookie-Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) reicht nicht aus. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.
Die Einwilligung gilt im Moment jedoch nicht für alle Cookies, sondern nur für „nicht notwendige“ Cookies wie etwa Tracking-Cookies von Drittanbietern.
Denn fast alle kommerziellen Webseiten setzen heute mehr oder weniger Cookies. Cookies sind eben praktisch und können zum Beispiel dafür genutzt werden, Inhalte von Warenkörben oder Daten für Nutzer-LogIns zu speichern. Cookies werden aber auch dazu genutzt, einen Webseitenbesucher „wiederzuerkennen“, wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat, um ihm dann gezielt Werbung auszuspielen. Auch Tracking-Cookies wie etwa von Google Analytics werden häufig eingesetzt.
Für alle technisch notwendigen Cookies, die für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind, wird keine Einwilligung des Besuchers benötigt.
Die zahlreichen rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Cookies, Tracking und Einwilligung und können Sie praktisch nur über ein so genanntes Consent-Tool in Verbindung mit einer vollständigen Datenschutzerklärung umsetzen. Denn das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.
Ein solches Consent-Tool (Usercentrics) mit über 200 abgedeckten Tools und PlugIns für die Verwaltung der Cookies und Einwilligungen stellt Ihnen unser Afilliate-Partner für Internetrecht RA Jörg Siebert (eRecht24) innerhalb einer eRecht24 Premium-Mitgliedschaft kostenlos zur Verfügung.
Quelle: www.e-recht24.de